•  Back 
  •  Aufrechnung 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 395

    Gegen eine Forderung des Reichs oder eines Bundesstaates sowie gegen
    eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes
    ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe
    Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu
    berichtigen ist.