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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 394

    Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die
    Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-,
    Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und
    Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können
    jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.