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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 392

    Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer
    dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann
    ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der
    Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der
    Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung
    fällig geworden ist.