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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 391

(1) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die
    Forderungen verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte bestehen.
    Der aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der
    andere Teil dadurch erleidet, daß er infolge der Aufrechnung die
    Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält oder bewirken kann.

(2) Ist vereinbart, daß die Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem
    bestimmten Orte erfolgen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die
    Aufrechnung einer Forderung, für die ein anderer Leistungsort
    besteht, ausgeschlossen sein soll.