•  Back 
  •  Aufrechnung 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 390

    Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht
    aufgerechnet werden. Die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht
    aus, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen
    die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt
    war.