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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 387

    Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstande
    nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die
    Forderung des anderen Teiles aufrechnen, sobald er die ihm
    gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken
    kann.