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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 385

    Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner
    den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen
    öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur
    öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise
    bewirken.