•  Back 
  •  Hinterlegung 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 384

(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie dem Gläubiger
    angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn die
    Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschube der Versteigerung
    Gefahr verbunden ist.

(2) Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung unverzüglich
    zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum
    Schadensersatze verpflichtet.

(3) Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie
    untunlich sind.