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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 383

(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht
    geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des
    Gläubigers am Leistungsorte versteigern lassen und den Erlös
    hinterlegen. Das gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn
    der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit
    unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg
    nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte
    zu versteigern.

(3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort
    bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten
    anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich
    zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Zeit und Ort der
    Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache
    öffentlich bekanntzumachen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene
    Schiffe und Schiffsbauwerke.