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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 380

    Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen
    zum Nachweise der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese
    Berechtigung anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder
    genügend ist, kann der Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der
    Erklärung unter denselben Voraussetzungen verlangen, unter denen er
    die Leistung zu fordern berechtigt sein würde, wenn die Hinterlegung
    nicht erfolgt wäre.