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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 379

(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so
    kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache
    verweisen.

(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und
    ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz
    für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.

(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die
    Hinterlegung als nicht erfolgt.