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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 376

(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.

(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:
    1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, daß er auf
    das Recht zur Rücknahme verzichte;
    2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt;
    3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem
    Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die
    Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.