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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 372

    Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der
    Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den
    Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzuge der Annahme
    ist. Das gleiche gilt wenn der Schuldner aus einem anderen in der
    Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer nicht auf
    Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers
    seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.