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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 369

(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und
    vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger
    bestehenden Rechtsverhältnisse sich ein anderes ergibt.

(2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der
    Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere
    Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last.