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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 366

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu
    gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm
    Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird
    diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige
    Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem
    Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich
    sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen
    die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig
    getilgt.