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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 365

    Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes
    Recht an Erfüllungs Statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines
    Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher
    Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.