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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 363

    Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als
    Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die
    Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie
    eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig
    gewesen sei.