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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 358

    Hat sich der eine Teil den Rücktritt für den Fall vorbehalten, daß
    der andere Teil seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, und bestreitet
    dieser die Zulässigkeit des erklärten Rücktritts, weil er erfüllt
    habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die
    geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.