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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 357

    Hat sich der eine Teil den Rücktritt für den Fall vorbehalten, daß
    der andere Teil seine Verbindlichkeit nicht er füllt, so ist der
    Rücktritt unwirksam, wenn der andere Teil sich von der
    Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich
    nach dem Rücktritte die Aufrechnung erklärt.