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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 354

    Kommt der Berechtigte mit der Rückgewähr des empfangenen
    Gegenstandes oder eines erheblichen Teiles des Gegenstandes in
    Verzug, so kann ihm der andere Teil eine angemessene Frist mit der
    Erklärung bestimmen, daß er die Annahme nach dem Ablaufe der Frist
    ablehne. Der Rücktritt wird unwirksam, wenn nicht die Rückgewähr vor
    dem Ablaufe der Frist erfolgt.