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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 351

    Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte eine
    wesentliche Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige
    Unmöglichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstandes
    verschuldet hat. Der Untergang eines erheblichen Teiles steht einer
    wesentlichen Verschlechterung des Gegenstandes, das von dem
    Berechtigten nach § 278 zu vertretende Verschulden eines anderen
    steht dem eigenen Verschulden des Berechtigten gleich.