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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 346

    Hat sich in einem Vertrag ein Teil den Rücktritt vorbehalten, so
    sind die Parteien, wenn der Rücktritt erfolgt, verpflichtet,
    einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für geleistete
    Dienste sowie für die Überlassung der Benutzung einer Sache ist der
    Wert zu vergüten oder, falls in dem Vertrag eine Gegenleistung in
    Geld bestimmt ist, diese zu entrichten.