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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 343

(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf
    Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag
    herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist
    jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das
    Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der
    Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

(2) Das gleiche gilt auch außer den Fällen der § 339, § 342, wenn jemand
    eine Strafe für den Fall verspricht, daß er eine Handlung vornimmt
    oder unterläßt.