•  Back 
  •  Draufgabe. Vertragsstrafe 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 341

(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, daß er seine
    Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der
    bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe
    neben der Erfüllung verlangen.

(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht
    gehörigen Erfüllung zu, so finden die Vorschriften des § 340 Abs. 2
    Anwendung.

(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur
    verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.