•  Back 
  •  Draufgabe. Vertragsstrafe 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 340

(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, daß er seine
    Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte
    Strafe statt der Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem
    Schuldner, daß er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf
    Erfüllung ausgeschlossen.

(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen
    Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag
    des Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
    ist nicht ausgeschlossen.