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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 339

    Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, daß er seine
    Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die
    Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn
    er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem
    Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.