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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 338

    Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstandes,
    den er zu vertreten hat, unmöglich oder verschuldet der Geber die
    Wiederaufhebung des Vertrags, so ist der Empfänger berechtigt, die
    Draufgabe zu behalten. Verlangt der Empfänger Schadensersatz wegen
    Nichterfüllung, so ist die Draufgabe im Zweifel anzurechnen oder,
    wenn dies nicht geschehen kann, bei der Leistung des
    Schadensersatzes zurückzugeben.