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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 331

(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen,
    welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf
    die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.

(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann
    das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben
    oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.