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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 330

    Wird in einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrage die
    Zahlung der Versicherungssumme oder der Leibrente an einen Dritten
    bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Dritte unmittelbar
    das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das gleiche gilt,
    wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung
    an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder
    Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum
    Zwecke der Abfindung versprochen wird.