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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 328

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung
    bedungen werden, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die
    Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen,
    insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der
    Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur
    unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den
    Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht
    des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.