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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 327

    Auf das in den § 325, § 326 bestimmte Rücktrittsrecht finden die für
    das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der § 346
    bis § 356 entsprechende Anwendung, Erfolgt der Rücktritt wegen eines
    Umstandes, den der andere Teil nicht zu vertreten hat, so haftet
    dieser nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
    ungerechtfertigten Bereicherung.