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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 326

(1) Ist bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil mit der ihm
    obliegenden Leistung im Verzuge, so kann ihm der andere Teil zur
    Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung
    bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der
    Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist ist er berechtigt,
    Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem
    Vertrage zurückzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt
    ist; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. Wird die
    Leistung bis zum Ablaufe der Frist teilweise nicht bewirkt, so
    findet die Vorschrift des § 325 Abs. 1 Satz 2 entsprechende
    Anwendung.

(2) Hat die Erfüllung des Vertrags infolge des Verzugs für den anderen
    Teil kein Interesse, so stehen ihm die im Absatz 1 bezeichneten
    Rechte zu, ohne daß es der Bestimmung einer Frist bedarf.