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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 325

(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile obliegende
    Leistung infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, un-
    möglich, so kann der andere Teil Schadensersatz wegen Nichterfüllung
    verlangen oder von dem Vertrage zurücktreten. Bei teilweiser
    Unmöglichkeit ist er, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrags für
    ihn kein Interesse hat, berechtigt, Schadensersatz wegen Nicht-
    erfüllung der ganzen Verbindlichkeit nach Maßgabe des § 280 Abs. 2
    zu verlangen oder von dem ganzen Vertrage zurückzutreten. Statt des
    Anspruchs auf Schadensersatz und des Rücktrittsrechts kann er auch
    die für den Fall des § 323 bestimmten Rechte geltend machen.

(2) Das gleiche gilt in dem Falle des § 283, wenn nicht die Leistung bis
    zum Ablaufe der Frist bewirkt wird oder wenn sie zu dieser Zeit
    teilweise nicht bewirkt ist.