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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 324

(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile obliegende
    Leistung infolge eines Umstandes, den der andere Teil zu vertreten
    hat, unmöglich, so behält er den Anspruch auf die Gegenleistung. Er
    muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der
    Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige
    Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig
    unterläßt.

(2) Das gleiche gilt, wenn die dem einen Teile obliegende Leistung
    infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes zu einer Zeit
    unmöglich wird, zu welcher der andere Teil im Verzuge der Annahme
    ist.