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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 323

(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile obliegende
    Leistung infolge eines Umstandes unmöglich, den weder er noch der
    andere Teil zu vertreten hat, so verliert er den Anspruch auf die
    Gegenleistung; bei teilweiser Unmöglichkeit mindert sich die
    Gegenleistung nach Maßgabe der § 472, § 473.

(2) Verlangt der andere Teil nach § 281 Herausgabe des für den
    geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des
    Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet; diese
    mindert sich jedoch nach Maßgabe der § 472, § 473 insoweit, als der
    Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Werte der
    geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(3) Soweit die nach diesen Vorschriften nicht geschuldete Gegenleistung
    bewirkt ist, kann das Geleistete nach den Vorschriften über die
    Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert
    werden.