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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 322

(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil Klage auf die
    ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen
    Teile zustehenden Rechtes, die Leistung bis zur Bewirkung der
    Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, daß der andere Teil
    zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.

(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil
    im Verzuge der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der
    Gegenleistung klagen.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2
    Anwendung.