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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 321

    Wer aus einem gegenseitigen Vertrage vorzuleisten verpflichtet ist,
    kann, wenn nach dem Abschlusse des Vertrags in den
    Vermögensverhältnissen des anderen Teiles eine wesentliche
    Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die
    Gegenleistung gefährdet wird, die ihm obliegende Leistung
    verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für die
    geleistet wird.