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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 320

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrage verpflichtet ist, kann die ihm
    obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern,
    es sei denn, daß er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung
    an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende
    Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden.
    Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die
    Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung
    nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger
    Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen Treu und Glauben
    verstoßen würde.