•  Back 
  •  Begründung. Inhalt des Vertrags 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 318

(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch
    Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.

(2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung
    oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu;
    Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muß
    unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem
    Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn
    dreißig Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen
    worden ist.