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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 315

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt
    werden, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Bestimmung nach
    billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die
    getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie
    der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so
    wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt, wenn
    die Bestimmung verzögert wird.