•  Back 
  •  Begründung. Inhalt des Vertrags 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 313

    Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum
    an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der
    notariellen Beurkundung. Ein ohne Beobachtung dieser Form
    geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalte nach gültig, wenn
    die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.