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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 311

    Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein
    gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen
    Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauche zu belasten,
    bedarf der notariellen Beurkundung.