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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 307

(1) Wer bei der Schließung eines Vertrags, der auf eine unmögliche
    Leistung gerichtet ist, die Unmöglichkeit der Leistung kennt oder
    kennen muß, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den der
    andere Teil dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags
    vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus,
    welches der andere Teil an der Gültigkeit des Vertrags hat. Die
    Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der andere Teil die
    Unmöglichkeit kennt oder kennen muß.

(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Leistung
    nur teilweise unmöglich und der Vertrag in Ansehung des möglichen
    Teiles gültig ist oder wenn eine von mehreren wahlweise
    versprochenen Leistungen unmöglich ist.