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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 304

    Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der
    Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie
    für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes
    machen mußte.