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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 303

    Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines
    eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er
    nach dem Eintritte des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben.
    Das Aufgeben muß dem Gläubiger vorher angedroht werden, es sei denn,
    daß die Androhung untunlich ist.