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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 300

(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und
    grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht
    die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er
    dadurch in Verzug kommt, daß er die angebotene Sache nicht annimmt.