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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 296

    Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach
    dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der
    Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das gleiche gilt, wenn
    der Handlung eine Kündigung vorauszugehen hat und die Zeit für die
    Handlung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung
    ab nach dem Kalender berechnen läßt.