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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 295

    Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm
    erklärt hat, daß er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur
    Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich
    ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen
    hat. Dem Angebote der Leistung steht die Aufforderung an den
    Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.