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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 292

(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so
    bestimmt sich von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an der Anspruch
    des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung,
    Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden
    Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das
    Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem
    Eintritte der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten,
    soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzuge des
    Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.

(2) Das gleiche gilt von dem Anspruche des Gläubigers auf Herausgabe
    oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruche des Schuldners
    auf Ersatz von Verwendungen.