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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 290

    Ist der Schuldner zum Ersatze des Wertes eines Gegenstandes
    verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus
    einem während des Verzugs eingetretenen Grunde nicht herausgegeben
    werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags
    von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes
    zugrunde gelegt wird. Das gleiche gilt, wenn der Schuldner zum
    Ersatze der Minderung des Wertes eines während des Verzugs
    verschlechterten Gegenstandes verpflichtet ist.